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Gremien

Gemeindevertretung:

Die Gemeindevertretung ist in Hessen das höchste Organ auf Gemeindeebene und beschließt über die wesentlichen Angelegenheiten der Gemeinde.

Die Gemeindevertretung Gorxheimertal besteht aus 17 Mitgliedern.

Die Beschlussfassung über bestimmte Angelegenheiten kann von der Gemeindevertretung an den Gemeindevorstand oder an einen Ausschuss übertragen werden.

Die Gemeindevertretung tagt öffentlich in der Regel dienstags um 20:00 Uhr in einem Turnus von ca. 7-8 Wochen. Die Sitzungstermine werden öffentlich bekannt gemacht.

 

Die Gemeindevertretung überwacht die gesamte Verwaltung der Gemeinde und die Geschäftsführung des Gemeindevorstands, insbesondere die Verwendung der Gemeindeeinnahmen und stellt den Haushaltsplan auf. Der Gemeindevorstand hat die Gemeindevertretung über die wichtigen Verwaltungsangelegenheiten laufend zu unterrichten und ihr wichtige Anordnungen der Aufsichtsbehörde sowie alle Anordnungen, bei denen die Aufsichtsbehörde dies ausdrücklich bestimmt hat, mitzuteilen.

 

Die Gemeindevertretung fasst ihre Beschlüsse in öffentlichen Sitzungen. Sie kann für einzelne Angelegenheiten in eng begrenztem Rahmen die Öffentlichkeit ausschließen. Nichtöffentliche Tagesordnungspunkte betreffen schutzwürdige Interessen einzelner Personen  sowie beispielsweise Grundstücksgeschäfte, bei denen der Gemeinde durch eine Veröffentlichung wirtschaftlicher Schaden entstehen könnte.

Beschlüsse werden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen zur Berechnung der Mehrheit nicht mit.

Die Vorentscheidungen und die hauptsächliche Arbeit findet in den Ausschüssen statt, wo Anträge/Beratungsvorlagen diskutiert und abgeändert werden können.

 

Ausschüsse:

Die Gemeindevertretung kann zur Vorbereitung ihrer Beschlüsse Ausschüsse bilden. Die Bildung eines Finanzausschuss ist verpflichtend. Hierfür steht in Gorxheimertal der Haupt- und Finanzausschuss (HFA). Neben diesem Pflichtausschuss gibt es gemäß Beschlussfassung der Gemeindevertretung und entsprechender Formulierung in der Hauptsatzung der Gemeinde den Sozial-Umwelt- und Bauausschuss (SUB).

Die Gemeindevertretung kann jederzeit Ausschüsse auflösen und neu bilden. Sie kann auch bestimmte Angelegenheiten oder bestimmte Arten von Angelegenheiten den Ausschüssen (widerruflich) zur endgültigen Beschlussfassung übertragen.

Die Ausschüsse sollen in der Gemeindevertretung über ihre Beratungen und die Ergebnisse Bericht erstatten. Die öffentlichen Sitzungstermine werden ebenfalls öffentlich bekannt gemacht.

 

Gemeindevorstand:

Der Gemeindevorstand setzt sich zusammen aus dem Bürgermeister als Vorsitzenden, dem Ersten Beigeordneten (dem allgemeinen Vertreter des Bürgermeisters bei dessen Verhinderung) und 5 weiteren Beigeordneten. Mit Ausnahme des Bürgermeisters wird der Gemeindevorstand von der Gemeindevertretung für deren Wahlzeit gewählt. Traditionell finden die Wahlen schon in der ersten Sitzung (umgangssprachlich auch konstituierende Sitzung genannt) der Gemeindevertretung statt. Die Amtszeit des Gemeindevorstandes der vorhergehenden Wahlperiode endet erst mit der Wahl des neuen Gemeindevorstandes.

Der Gemeindevorstand wickelt die Geschäfte der laufenden Verwaltung entsprechend den Vorgaben der Gemeindevertretung im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel ab. Er tagt in der Regel im 14-tägigen Rhythmus jeweils montags um 18:00 Uhr. Die Beratungen des Gemeindevorstandes finden nichtöffentlich statt.


Bürgermeister:

Der Bürgermeister ist Vorsitzender des Gemeindevorstandes und der Leiter der Gemeindeverwaltung. Er vertritt die Gemeinde nach außen. Jedoch werden die wesentlichen Entscheidungen vom Gemeindevorstand als Kollektivorgan getroffen. Die Hessische Gemeindeordnung nennt diesbezüglich:

  1. die Gesetze und Verordnungen sowie die im Rahmen der Gesetze erlassenen Weisungen der Aufsichtsbehörde auszuführen,
  2. die Beschlüsse der Gemeindevertretung vorzubereiten und auszuführen,
  3. die ihm nach diesem Gesetz obliegenden und die ihm von der Gemeindevertretung allgemein oder im Einzelfall zugewiesenen Gemeindeangelegenheiten zu erledigen,
  4. die öffentlichen Einrichtungen und wirtschaftlichen Betriebe der Gemeinde und das sonstige Gemeindevermögen zu verwalten,
  5. die Gemeindeabgaben nach den Gesetzen und nach den Beschlüssen der Gemeindevertretung auf die Verpflichteten zu verteilen und ihre Beitreibung zu bewirken sowie die Einkünfte der Gemeinde einzuziehen,
  6. den Haushaltsplan und das Investitionsprogramm aufzustellen, das Kassen- und Rechnungswesen zu überwachen,
  7. die Gemeinde zu vertreten, den Schriftwechsel zu führen und die Gemeindeurkunden zu vollziehen.

Der Bürgermeister ist grundsätzlich hauptamtlicher Beamter auf Zeit. Er wird alle 6 Jahre unmittelbar von den wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürgern der Gemeinde gewählt.

Der Bürgermeister leitet die Gemeindeverwaltung. Er bestimmt die Organisation der Gemeindeverwaltung.

Der Bürgermeister ist Vorgesetzter, Dienstvorgesetzter und oberste Dienstbehörde aller Gemeindemitarbeiter.

 

Aktuelle Informationen zu den Gremien über das Rats- und Bürgerinformationssystem.

 

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