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Wasserentnahme aus öffentlichen Gewässern


Wie der Kreis Bergstrasse in einer Pressemitteilung vom 16.08.2018 meldete, ist die Entnahme von Wasser aus öffentlichen Gewässern nur bedingt erlaubt. Es wird darauf hingewiesen, dass Wasser für den Allgemeingebrauch mit Eimern, Gießkannen oder ähnlichen Gefäßen nur dann entnommen werden darf, wenn andere Gewässer nicht beeinträchtigt werden, die Wasserbeschaffenheit nicht nachtteilig verändert wird, die Wasserführung nicht wesentlich vermindert wird und keine sonstigen Schäden entstehen.

 

Das Stauen oder Abpumpen von oberirdischen Gewässern bedarf einer wasserrechtlichen Genehmigung. Ohne Zustimmung der Behörde Wasser in größerem Stil umzuleiten oder zu entnehmen stellt eine Ordnungswidrigkeit nach dem Wasserhaushaltsgesetz dar und kann mit einem Bußgeld belegt werden. In heißen und trockenen Zeiten sollte auf die Entnahme von Wasser aus öffentlichen Gewässern verzichtet werden, um ökologische Schäden zu verhindern. 

 

Auch die Weinheimer Nachrichten haben die Pressemitteilung des Kreis Bergstrasse am 20.08.2018 in einem Artikel veröffentlicht.